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verein:satzung

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 ===== §11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ===== ===== §11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung =====
  
-1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. +  - Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. 
-2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. +  Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. 
-3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. +  Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. 
-4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen.+  Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen.
  
 ===== §12 Schriftform ===== ===== §12 Schriftform =====
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verein/satzung.1418591349.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/08/01 21:10 (Externe Bearbeitung)